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Leistungsbeurteilung

Die wichtigsten Formen der Leistungsfeststellung sind laut §3 LBVO

  • Mitarbeit im Unterricht
  • Mündliche Überprüfungen (Prüfungen, Übungen)
  • Schriftliche Leistungsfeststellung (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen)

Im Gesetzt ist allerdings nicht klar festgeschrieben wie stark welcher Bereich zu werten ist – die Gewichtung kann von der Lehrerin bzw. dem Lehrer variabel bestimmt werden.

Mitarbeit (§4 LBVO)

Zur Mitarbeit zählt sowohl die Mitarbeit im Unterricht als auch Hausübungen, Projektarbeiten u.ä. Die Lehrerin/Der Lehrer hat regelmäßige Aufzeichnungen über positive wie negative Mitarbeit zu machen und muss diese in die Note einfließen lassen. Konkret umfasst die Mitarbeit folgende Punkte:

  • Mündliche, schriftliche und graphische Leistungen
  • Erarbeitung neuer Lehrstoffe
  • Erfassen und Verstehen von Themen im Unterricht
  • Leistungen in Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
  • Leistungen, die du in Alleinarbeit, aber auch in Gruppenarbeit erbringst

Mündliche Prüfungen (§5 LBVO)

Mündliche Prüfungen müssen vom Lehrer/der Lehrerin zwei Tage vor dem Termin be-kanntgegeben werden und bestehen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen. Du hast das Recht auf eine Prüfung pro Semester in fast allen Pflichtgegenständen, allerdings musst du die Prüfung zeitgerecht anmelden.

Wie generell im Schulalltag, werden vor Kurzem erarbeitete Themen stärker fokussiert als solche, die schon länger nicht behandelt wurden.

Schriftliche Überprüfungen

Schularbeiten (§7 LBVO)

  • Mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen
  • Jeder Schüler/Jede Schülerin hat mehr als die Hälfte der Schularbeiten ei-nes Semesters zu schreiben, in der AHS-Oberstufe und in den BMHS mindestens zwei pro Semester
  • Der Lernstoff ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben
  • Neue Inhalte der letzten beiden Stunden vor der Schularbeit dürfen nicht geprüft werden
  • Nach mindestens drei schulfreien Tagen und mehrtätigen Schulveranstal-tungen dürfen keine Schularbeiten am darauffolgenden Tag stattfinden (Ausnahme: ganzjährige BS)
  • AHS und BMHS: Nicht mehr als eine Schularbeit pro Tag
  • AHS: nicht mehr als zwei Schularbeiten pro Woche, keine Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde
  • BMHS: nicht mehr als drei Schularbeiten pro Woche
  • BS: Nicht mehr als zwei Schularbeiten pro Tag, keine Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde
  • Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben
  • Sind die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler ,,Nicht genügend'': Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet innerhalb von zwei Wochen wiederholen. Grundlage für die Beurteilung: Schularbeit mit besserer Leistung

Schriftliche Überprüfungen §8 LBVO

  • Zulässige Formen: Tests und Diktate
  • Müssen mindestens zwei Tage im Voraus angekündigt werden
  • maximale Arbeitszeit:
    - Unterstufe AHS, HS: max. 15 Minuten; gesamt 30 Minuten
    - Oberstufe AHS: 20 Minuten; gesamt 50 Minuten
    - BMHS: 25 Minuten; gesamt 80 Min (Ausnahmen BAKIP: 50 Min)
    - BS: 25 Minuten; gesamt 50 Min
  • Nach mindestens drei schulfreien Tagen, mehrtätigen Schulveranstaltun-gen ist keine Schriftlichen Überprüfungen am darauffolgenden Tag erlaubt (Ausnahme: ganzjährige BS)
  • Müssen innerhalb einer Woche korrigiert zurückgegeben werden
  • Wenn an einem Schultag eine Schularbeit oder schriftliche Überprüfung stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden
  • Ausnahme BS: zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Tag möglich
  • Test in Unterrichtsgegenständen mit mehr als einer Schularbeit pro Semester unzulässig; AHS und BS: Tests in keinen Schularbeiten-Fächern erlaubt

Wichtige Zusatzinfo:
Wirst du beim Schummeln erwischt, gilt das als vorgetäuschte Leitung und darf nicht beurteilt werden. Das bedeutet, du kannst keine schlechtere Note bekommen, wenn du beim Schwindeln erwischt wirst, sondern musst eine Nachschular-beit schreiben. (Nähere Infos dazu in §11 Abs. 4, LBVO)

Diverses

Frühwarnungen
Die Eltern sollten rechtzeitig über einen starken Leistungsabfall oder ein drohendes Nichtgenügend informiert werden, um rechtzeitig Gegenmaß-nahmen zu ergreifen. Eine Frühwarnung hat allerdings nur Informations-charakter – es kann also auch ohne eine Frühwarnung ein „Nicht Genü-gend“ im Zeugnis geben.

Wiederholungsprüfung

  • Prüfung über den Jahresstoff, bei der ein „Nicht Genügend“ im Zeugnis ausgebessert werden kann
  • Bei mehr als einem und maximal zwei „Nicht Genügend“
  • Beurteilung des Schülers bzw. der Schülerin durch den Lehrer/die Lehrerin und einen Beisitzer, der vom Direktor bestimmt wird

Aufstiegsklausel
Die Aufstiegsklausel ist eine Möglichkeit, trotz einem „Nicht Genügend“ im Abschlusszeugnis in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Laut §25 Schulunterrichtsgesetz ist ein Schüler berechtigt, in die nächste Schulstufe aufzusteigen wenn:

  • Er oder sie keinen Gegenstand mit einem „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ abgeschlossen hat oder
  • Nur ein Gegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Klassenkonferenz das Urteil fasst, dass der oder die Schüler/in fähig ist, die entstandenen Bildungslücken im nächsten Schuljahr zu schließen und dieses positiv abzuschließen.

In Folge gibt es keine generelle Regelung anhand von Noten, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufstiegsklausel bekommt. Die Ent-scheidung obliegt der Klassenkonferenz.

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